Markus C. Kerber: DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Beschreibung eines Sittengemäldes im Parteienstaat
Während die Brandmauerstrategen im Bundestag die erforderlichen Mehrheiten sammeln, um den Status des Bundesverfassungsgerichts gegen jedwede Änderungen abzusichern (im Hinblick auf eine eventuelle Regierungsübernahme durch extremistische Parteien), bleibt die prozessuale Realität der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Besonders wichtig sind die Verfassungsbeschwerdeverfahren, die allen Grundrechtsträgern erlaubt sind, um sich gegen Grundrechtsverletzungen zu wehren.

Dieser hehre Anspruch des Bundesverfassungsgerichts als Eideshelfer des Grundrechtsschutzes ist im Laufe der Jahre einer zunehmend tristen Realität gewichen.
Beschränken wir uns auf die Aufzählung der wichtigsten Fakten:
Das Bundesverfassungsgericht ist – obschon das höchste deutsche Gericht – das einzige Gericht, welches das Mega-Privileg hat, über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde diskretionär und ohne Begründung zu entscheiden. Es kann auf diese Weise politisch unliebsame Verfassungsbeschwerden nicht nur gar nicht behandeln, sondern begründungslos der gerichtlichen Befassung entziehen. Beschwerden hiergegen mit dem Begehren, dass Grundrecht auf gesetzlichen Richter sei verletzt, werden dann nicht mehr von der zuständigen Kammer, sondern von dem zuständigen Verwaltungsbeamten des Gerichtes mit dem Hinweis darauf beschieden, dass Beschwerden gegen die Nichtzulassungsentscheidung unzulässig seien.
Gleiches gilt für das Ermessen des Bundesverfassungsgerichts bei der Wahl von Beschwerdeführergruppen für die mündliche Verhandlung bzw. für die Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Gibt es zum selben Sachverhalt mehrere Verfassungsbeschwerden, entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach nicht nachvollziehbaren Kriterien, welche der Beschwerden es als Pilotverfahren auswählt, um mit den Beschwerdeführern bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten eine mündliche Verhandlung zur Erörterung des Streits durchzuführen. Dieses willkürliche Auswahlermessen ist für die nicht ausgewählten Verfahrensbeschwerdeführer deshalb von grundrechtlicher Relevanz, weil ihnen das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber jeglichen staatlichen Maßnahmen durch Nichtzulassung der Beschwerde bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Verhandlung einfach genommen wird. Sie sind so daran gehindert, ihren Rechtstandpunkt eigenständig darzulegen und müssen sich darauf verlassen, dass andere Beschwerdeführer dies hinlänglich tun können. Der Hinweis des Gerichts, man könne nicht mit allen Beschwerdeführergruppen gleichzeitig verhandeln, trifft nicht zu. Selten gibt es so viele Beschwerdeführergruppen, dass eine parallele Befassung des Senats unmöglich ist. Die Unmöglichkeit, im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Senat den eigenen Rechtsstandpunkt darzulegen, belegt, dass durch die diskretionäre Auswahl von Beschwerden zu Lasten anderer Beschwerdeführer deren Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 GG durch das Bundesverfassungsgericht – angeblich Hüter der Verfassung – verletzt wird.
Im negativen Sinne beeindruckend sind die Bearbeitungsfristen im Bundesverfassungsgericht. An keinerlei Verfahrensordnung gebunden und daher nur sich selbst gegenüber verantwortlich, ist das Bundesverfassungsgericht somit nicht verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist einen Fall entscheidungsreif zu machen und eine mündliche Verhandlung einzuberufen. Dies hat in der Praxis gravierende Folgen. So wurde die Verfassungsbeschwerde gegen das im März 2020 von der EZB bekanntgemachte PEPP am 4.3.2021 eingelegt, ohne dass bis zum 30.7.2026 auch nur eine Annahmeentscheidung erfolgte. Die zwischenzeitlich an das Bundesverfassungsgericht versandten elf umfangreichen Schriftsätze, darunter die Aufforderung, den Fall zu bearbeiten, wurden lediglich mit dem Brief beschieden, der Fall sei bereits in der Bearbeitung. Die eventuelle Entscheidung über das Pandemienothilfekaufprogramm der EZB (PEPP) nach mehr als fünf Jahren betrifft einen Sachverhalt, der längst obsolet ist. Nicht ohne Grund steht das Bundesverfassungsgericht immer wieder vor dem Menschenrechtsgerichtshof, wo es sich dem Vorwurf stellen muss, dass eine derartige Verfahrensdauer mit dem Grundsatz des due process, also des fairen Verfahrens nach Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar sei. Roni Deger[1] hat der sogenannten Verzögerungsbeschwerde seine Dissertation gewidmet. Dies hat nichts an dem Umstand geändert, dass das Bundesverfassungsgericht durch Nichtentscheidung ein Petitum in Gestalt einer Verfassungsbeschwerde obsolet werden lassen kann. Dies führt in der Praxis dazu, dass Artikel 19 Absatz 4 GG suspendiert wird. In ihrer Stellungnahme zur Verzögerungsbeschwerde vom 30.7.26 führt die Berichterstatterin Bundesverfassungsrichterin Langenfeld aus, sie sei überlastet gewesen und habe einem Verfahren zum Kirchenstaatsrecht „den Vorrang bei der Bearbeitung geben müssen“.
Ähnliches gilt für Verfahren von Aktionärsvereinigungen unter Berufung auf Artikel 14 und Artikel 19 Absatz 4 GG. Bei der Verfassungsbeschwerde für 130 Varta-Aktionäre wegen der Verletzung ihrer Eigentumsrechte durch Ausschluss aus der Gesellschaft nach dem StaRUG. Hierbei kam es zu einer „interessanten Verschiebung“ des Falles zwischen den Senaten. Die beim 1. Senat eingelegte Beschwerde landete im 2. Senat (der nur für Insolvenzrecht zuständig ist) und wurde einfach nicht zugelassen. Die Beschwerde hingegen wegen Entzugs des gesetzlichen Richters endete so wie oben beschrieben. Erst eine Anfang 2025 neu eingelegte Beschwerde gestützt auf dieselben Rechtsgrundlagen (Artikel 14 und Artikel 19 Absatz 4 GG) fand dann die Aufmerksamkeit des 1. Senats und des neuen Berichterstatters, der zumindest ohne Entscheid über die Zulässigkeit des Begehrens die Schriftsätze den unterschiedlichen Verbänden und dem deutschen Bundestag zuleitete. Bis dato liegen zwar Verbands-Stellungnahmen aber noch keine Stellungnahme des Deutschen Bundestags vor.
Währenddessen reisen diverse ehemalige Verfassungsrichter durch die Lande und erklären dem Publikum die Unverzichtbarkeit der Verfassungsgerichtbarkeit. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, der in der Öffentlichkeit stets präsente Andreas Voßkuhle, hielt auf Einladung der Akademie der Wissenschaften in Wien einen Vortrag zur Verteidigung der Verfassungsgerichtsbarkeit und wies auf die Errungenschaften dieser Gerichtsbarkeit besonders in Deutschland hin. Währenddessen kam es unter seiner Präsidentschaft zu jenem prozeduralen Verfall, der zuvor beschrieben worden ist, sowie zu einer Inflation von gutachterlichen Tätigkeiten der Verfassungsrichter und ebenso inflatorischen Meinungsäußerungen derselben im politischen Raum. Dies mag mit dem Selbstverständnis der Verfassungsrichter zu tun zu haben, Teilhabe an staatlicher Macht zu haben und eine wichtige Rolle im Meinungsbildungsprozess zu spielen. Auf die Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts kann sich dafür kein Verfassungsrichter stützen. Es gilt der von dem legendären Verfassungsrichter Böckenförde ausgegebene Grundsatz: „Ein Richter wirkt durch seine Urteile und nicht durch Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit.“
Der Grundsatz politischer Neutralität scheinen gerade in der neuen Generation von Verfassungsrichtern (besonders Frauen im zweiten Senat) keinerlei Bedeutung zu haben. Während im PEPP-Verfahren seit nunmehr mehr als fünf Jahren auf einen Verfahrensfortgang und eine Meinungsäußerung des Gerichtes gewartet wird, sah sich der Senat unschwer in der Lage, das Begehren einer afghanischen Frau samt ihrer minderjährigen Kinder ein Recht auf Visaerteilung aufgrund des Aufnahmeprogramms des AA zu haben, innerhalb kürzester Zeit zu entscheiden.[2]
Das Bundesverfassungsgericht hat gewiss in den Anfangsjahren der zweiten deutschen Republik wichtige Anstöße für den Gesetzgeber gegeben. Mittlerweile ist es Teil der Politoligarchie geworden. Es trifft politische Entscheidungen in Urteilsform und handelt dabei ganz ungeniert nach dem eigenen politischen Vorverständnis, natürlich nicht ohne zu vergessen, sich auf ein paar Verfassungsvorschriften zu berufen.
[1] Ders. Die Verzögerungsbeschwerde und der Entschädigungsanspruch nach § 97a BVerfGG, Diss. Berlin 2022
[2] 2.BvR 319/26 Vgl. hierzu Kerber, Ein Urteil mit Sogwirkung
Über den Autor: Markus C. Kerber, geb. 1956, ist Professor für Finanzwissenschaft und Wirtschaftspolitik an der TU Berlin. Gründer des Instituts für Verteidigungstechnologie und Geopolitik, Berlin, und der Edition Europolis. Letzte Buchveröffentlichung: Führung und Verantwortung. Berlin 2023
Beitragsbild: Evilboy, CC BY-SA 3.0 DE via Wikimedia Commons https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de
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