Markus C. Kerber: DER VERFASSUNGSOLIGARCH
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Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle auf missionarischen Pfaden
Bereits zur Zeit seiner kontroversen Präsidentschaft beim Bundesverfassungsgericht, besonders als Vorsitzender des Zweiten Senats, ließ der Ordinarius für öffentliches Recht Voßkuhle keine Gelegenheit verstreichen, um Medienpräsenz zu zeigen. Ob bei Kranzniederlegungen mit den Spitzen des Staates oder in Fernsehsendungen mit Abiturienten zur Erklärung des Bundesverfassungsgerichts, Voßkuhle war auf allen Kanälen präsent. Mit der ihm zur eigenen sanften Suada präsidialpädagogischer Kommunikation, meinte er die Segnungen der Verfassungsgerichtsbarkeit und die Rationalität seiner Urteile Land auf Land ab verteidigen zu müssen.
Der Standpunkt des von ihm in der Öffentlichkeit respektvoll behandelten, legendären Verfassungsrichters Prof. Dr. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde, war ihm fremd. Dieser hatte angesichts der Hochkonjunktur bei der Öffentlichkeitsarbeit noch im Amt befindlicher Ex-Verfassungsrichter gemahnt: „Ein Verfassungsrichter wirkt durch seine Urteile, aber er redet nicht über seine Urteile.“ Dieses Diktum scheint für Voßkuhle keinen Wert mehr zu haben. Mehr noch: er meint, dass kommunikative Zurückhaltung von Verfassungsrichtern anachronistisch sei. So war er sogar während seiner Amtszeit bereit, in öffentlichkeitswirksamen Vorträgen vor den Gefahren des Populismus zu warnen und damit – auf eine bestimmte Partei zielend – dem politischen Establishment der Republik eine Vorlage zu geben.

Nach seiner Präsidentschaft stellte er sich bereitwillig in den Dienst des Bundespräsidenten, als dieser eine „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“ ins Leben rief. So konnte Voßkuhle die wenig einsichtsvollen und noch weniger originellen staatspolitischen Vorschläge mit seiner Unterschrift versehen und der Öffentlichkeit stolz präsentieren.
Nunmehr hat Voßkuhle eine neue Mission gefunden. Er pilgert durch Europa, um mit seinen Vorträgen die Krise der Verfassungsgerichtsbarkeit auf ihre Ursachen zu untersuchen und Maßnahmen hiergegen vorzuschlagen. So geschehen letztmalig am 13.11.25 an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Dort empfing ihn der Präsident des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs Grabenwarter kollegial und achtete im Folgenden darauf, dass sein „Freund Andreas“ (wie er ihn anredete) vom Publikum nicht allzu sehr in die Mangel genommen wurde.
Voßkuhle sprach sodann über den weltweiten Trend der Entmachtung der Verfassungsgerichtsbarkeit als einem der Grundübel auch der westlichen Demokratien. Neben der faktischen Abschaffung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Russland und der gezielten personalpolitischen Einflussnahme in Ländern wie Polen erzählte er interessanterweise von Minister Schäubles Initiative, eine Kommission einzuberufen, die dem Bundesverfassungsgericht die Kontrolle über die europäische Integration entziehen sollte.
Es sind also nach Meinung Voßkuhles im Wesentlichen die Regierungen, die sich an der Unabhängigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit stören und Entmachtungsstrategien entwickeln. Kein Wort über die nicht nur kontroversen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (beispielsweise zum Klimaschutz) und die willkürliche Auswahl von Klägergruppen und die damit verbundene Verkürzung des Rechtschutzes für die nicht erwählten Petenten sowie der mehrjährigen Bearbeitungsdauer (für Verfassungsbeschwerden gegen europäische Ultra-Vires-Akte in der Regel fünf Jahre). Stattdessen eine selbstgefällige Aufforderung an die Zuhörer: Bitte schützt uns vor der Politik. Dann liefern wir verfassungsschützende Urteile ab.
Dass die Urteile des Bundesverfassungsgerichts politische Entscheidungen mit normativer Begründung und daher von Natur aus problematisch sind, hält Voßkuhle nicht für thematisierungswürdig. Dass sich im Laufe der Jahre eine Verfassungsrichterschaft herausgebildet hat, die sich unter dem Deckmäntelchen der Unabhängigkeit höchstpolitische Entscheidungen in Urteilsform herausnimmt und für die Legitimität diese Entscheidungen einfach auf die Verfassung verweist, findet Voßkuhle auch nicht erörterungswert. Die Unabhängigkeit der Verfassungsrichter ist gewiss eine notwendige Bedingung für verfassungstreue, normativ abgeleitete Urteile. Indes liegt in dieser Unabhängigkeit auch die stete Versuchung, mit der Unanfechtbarkeit des Urteils politische Weichen zu stellen und damit die Politizität der Auseinandersetzung durch Berufung auf die Verfassung zu beenden.
Statt die Frage zu klären, wer im Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof das letzte Wort hat, setzt Voßkuhle auf Dialog innerhalb des „Europäischen Verfassungsgerichtsverbunds“. Wie soll gesprächsweise eine Machtfrage zwischen nationalen Verfassungsgerichten und Europäischem Gerichtshof geklärt werden, die längst definitiv geklärt werden müsste, weil sie schon bei dem wichtigen BVerfG-Urteil zum EZB-Anleiheprogramm EAPP am 5.5.2020 schon einmal für Verwerfungen gesorgt hatte? Der EuGH sah sich zu der Mitteilung veranlasst, bei der Auslegung der EU-Verträge habe er das letzte Wort. Die EU-Kommission initiierte sogar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik, obwohl Art. 4 II EUV die nationale Identität und die nationalen Verfassungsstrukturen gewährleistet.
Dies Wirken im Verfassungsgerichtsverbund zusammen mit einer engagierten Öffentlichkeitsarbeit –natürlich durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts höchst selbst – scheinen Voßkuhle zwar nicht hinreichende, aber geeignete Mittel zu sein, um die Resilienz von Verfassungsgerichten zu stärken. Dass es einige Verfahren gegen Verfassungsrichter wegen des Verdachts ihrer Unvoreingenommenheit gab, schien und scheint Voßkuhle weiterhin kein Problem zu sein. Zahllose Vorträge der angeblich überlasteten Verfassungsrichter und lukrative Verwendungen nach Beendigungen ihres Mandats werfen genauso ein bezeichnendes Licht auf eben jene Unabhängigkeit wie das Abendessen mit der Bundesregierung, das Voßkuhle als sinnvoll und notwendig in Wien verteidigte. Schließlich sei – so Voßkuhle – das Bundesverfassungsgericht an der Staatsleitung beteiligt.
Wer sich diese Auffassung Voßkuhles von Gewaltenteilung zu eigen macht, gibt Gewaltenteilung und den Sonderstatus des Bundesverfassungsgerichts preis. Verfassungsgerichtsbarkeit bedeutet nicht etwa die Unabhängigkeit der Verfassungsrichter von den durch sie auszulegenden Verfassungsnormen. Auch Verfassungsrichter und gerade Verfassungsgerichte – wollen sie langfristig Verfassungshüter bleiben – müssen sich dem Vorwurf mangelnder Legitimität bei ihren in Urteilsform gekleideten politischen Entscheidungen stellen. Das Postulat, sie seien sakrosankt, dürften nicht kritisiert werden und seien im Übrigen zu ausschweifender Öffentlichkeitsarbeit nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, ebnet den Weg für eine Oligarchisierung der Verfassungsrichterschaft.
Wenn dies das Anliegen von Andreas Voßkuhle ist, so dürfte er als Totengräber in die Geschichte des Bundesverfassungsgerichts eingehen. Wer das Verfassungsgericht aus der Politik heraushalten will, darf sich weder an der Staatsleitung durch Abendessen mit der Bundesregierung, noch durch eine Nebentätigkeit oder eine übermäßige Öffentlichkeitsarbeit dem Verdacht der Abhängigkeit aussetzen. Andernfalls passiert das, was Carl Schmitt sehr früh für das Bundesverfassungsgericht prophezeit hat: „In Karlsruhe wächst ein Gummibaum“.
Über den Autor: Markus C. Kerber, geb. 1956, ist Professor für Finanzwissenschaft und Wirtschaftspolitik an der TU Berlin. Gründer des Instituts für Verteidigungstechnologie und Geopolitik, Berlin, und der Edition Europolis. Letzte Buchveröffentlichung: Führung und Verantwortung. Berlin 2023.
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Beitragsbild: photoheuristic.info from Frankfurt a. M., Germany, CC BY 2.0 via Wikimedia Commons